Die Corona-Pandemie beeinflusst seit Frühjahr 2020 das Leben in Deutschland und der Welt. Hier finden Sie häufig gestellte Fragen, die uns zur Corona-Pandemie erreichen.

FAQ zu den Aufgaben des BBK

Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in der gegenwärtigen Lage?

Die Eindämmung des Corona-Virus liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer, dort vor allem in den für Gesundheit zuständigen Ressorts.

Das BBK übernimmt eine Beratungsfunktion für den Krisenstab des BMI / BMG, steht im Austausch mit den Innenministerien der Länder und stellt seine Produkte, Fähigkeiten und Informationsmöglichkeiten zur Lageunterstützung nach Bedarf und in Abstimmung mit den zuständigen Stellen zur Verfügung.

Das BBK bietet in der gegenwärtigen Lage insbesondere Unterstützung an:

  • Unterstützung Dritter bei Risiko- und Krisenkommunikation und in anderen Bereichen des Krisenmanagements
  • Kooperation von BZgA und dem BBK
  • MoWaS und die Warn-App NINA
  • Wissenstransfer aus LÜKEX-Übungen
  • Handlungsempfehlungen für KRITIS-Betreiber

Das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) des BBK steht in engem Austausch mit den zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene, berichtet anlassbezogen bei bevölkerungsschutzrelevanten Entwicklungen und unterstützt lagebezogen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

Als Nationaler Kontaktpunkt ist das GMLZ weiterhin zentraler Ansprechpartner für Meldungen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften für die WHO und internationale Partner und leitet diese den zuständigen Behörden (hier insbesondere dem RKI) zu.

Wer stellt den Katastrophenfall fest?

Unser Grundgesetz unterscheidet zwischen Zivilschutz und Katastrophenschutz. Für den Zivilschutz, also den Schutz der Bevölkerung im Spannungs- und Verteidigungsfall, ist der Bund zuständig. Der Spannungs- und Verteidigungsfall liegt derzeit nicht vor.

Die Zuständigkeit für alle anderen Krisen und Katastrophenlagen liegt bei den Bundesländern. Es ist Sache der Länder, den Katastrophenfall aufgrund der länderspezifischen Katastrophenschutzgesetze zu erklären.

Die Feststellung des Katastrophenfalls durch die jeweiligen Landesregierungen oder kommunalen Behörden erfolgt in erster Linie, damit alle Kräfte unter einer einheitlichen Führung und Leitung zusammenwirken. Darüber hinaus vereinfacht die Feststellung des Katastrophenfalls Verwaltungsabläufe.

Der Bund kann dann im Wege der Amtshilfe die Länder mit seinen Fähigkeiten unterstützen, wenn diese darum bitten. Dieses Zusammenwirken von Ländern im Katastrophenschutz und dem Bund im Zivilschutz bezeichnet man als Bevölkerungsschutz.

Ich möchte mich ehrenamtlich engagieren. Welche Möglichkeiten habe ich?

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bietet ihnen auf der Webseite www.mit-dir-fuer-uns-alle.de Informationen über verschiedene Möglichkeiten eines Engagements im Bevölkerungsschutz an.

Neben einem kurzen Überblick über die Aufgaben im Bevölkerungsschutz finden Sie auf dieser Webseite Informationen und Kontakte zu den im Bevölkerungsschutz tätigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen (ARKAT, Feuerwehr und THW) sowie zu den privaten Hilfsorganisationen (ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD).

Insbesondere Nachbarschaftshilfe und gegenseitige Unterstützung sind in der aktuellen Lage sehr wichtig.

Auch in den sozialen Medien sind Informationen zur aktuellen Lage sowie zu Engagementmöglichkeiten in Ihrer Nachbarschaft zu finden.

Sofern Personen in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis aufgrund der aktuellen Situation als ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz eingesetzt werden, richten sich die jeweiligen Rechte und Pflichten – einschließlich der Freistellung – nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.

Die Ausgestaltung in den Landesgesetzen ist dabei unterschiedlich. Ansprechpartnerinnen und Asprechpartner sind die jeweils zuständigen Innenministerien der Länder. Die Soziale Sicherung der Helferinnen und der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) wird demgegenüber in § 3 THW-Gesetz geregelt.

Wie ist die in der Presse erwähnte Risikoanalyse „Pandemie“ der Bundesregierung von 2012 einzuordnen?

Die in der Presse im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie erwähnte Risikoanalyse „Pandemie“ der Bundesregierung aus dem Jahr 2012 wurde vor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrages des Bundes zur Durchführung von Risikoanalysen im Bevölkerungsschutz erarbeitet.

Dieser gesetzliche Auftrag leitet sich aus § 18 Absatz 1 Satz 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes des Bundes (ZSKG) ab.

Die Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz dient als Instrument der vorausschauenden und strukturierten Beschäftigung mit möglichen bundesrelevanten Gefahren und den bei ihrem Eintritt zu erwartenden Auswirkungen auf die Bevölkerung, ihre Lebensgrundlagen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ihre Ergebnisse sollen als Informations- und Entscheidungsgrundlage dienen und somit eine risiko- und bedarfsorientierte Vorsorge- und Abwehrplanung im Zivil- und Katastrophenschutz ermöglichen.

Für die Durchführung der Risikoanalyse wurden 2011 ein Lenkungsausschuss der Bundesressorts (koordiniert durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) sowie ein Arbeitskreis von Geschäftsbereichsbehörden (koordiniert durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe) eingerichtet.

Der Lenkungsausschuss bestimmt die als bundesrelevant erachteten Ereignisse. Für diese erarbeitet der Arbeitskreis hypothetische Szenarien, die jedoch auf plausiblen und wissenschaftlich fundierten Annahmen basieren und anhand derer die Gefahren analysiert werden können.

Die Szenarien stellen dementsprechend keine Prognose oder Vorhersage eines Ereignisses dar, sondern beschreiben einen möglichen fiktiven Ereignisverlauf eines denkbaren Extremereignisses (im internationalen Sprachgebrauch als „reasonable worst case“ bezeichnet).

Bei dem analysierten Pandemieszenario aus 2012 handelt es sich um ein solches hypothetisches Szenario, das einen solchen Verlauf einer Pandemie in Deutschland beschreibt. Der damals modellierte Pandemie-Verlauf erfolgte durch die fachlich federführende Behörde, das Robert-Koch-Institut (RKI).

Der nationale Pandemieplan wurde in den letzten Jahren regelmäßig angepasst und auch nach Durchführung der Risikoanalyse Pandemie aus 2012 weiter überarbeitet.

Die Umsetzung konkreter Maßnahmen, ebenso wie die Fortschreibung, Beübung und Bereitstellung der nötigen Ressourcen liegt in der Verantwortung jeder einzelnen Behörde, jedes einzelnen Unternehmens, so zum Beispiel auch vor allem derjenigen Unternehmen, die zu den Kritischen Infrastrukturen zählen.

Die Ergebnisse der Risikoanalyse Pandemie und aller weiteren Risikoanalysen im Bevölkerungsschutz können den jährlichen Berichten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) an den Deutschen Bundestag entnommen werden.

Diese Berichte können über die Seiten des Deutschen Bundestages oder über die BBK-Webseite abgerufen werden.

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