Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Baulich-technischer Schutz Kritischer Infrastrukturen

Summe der baulich-technischen Maßnahmen zum Schutz von → Kritischen Infrastrukturen.

Alternativ

Bedrohungslage

Gesamtheit aller von Menschen verursachten →Gefährdungen.

Anmerkung: Die Bedrohungslage ist somit eine besondere Form der Gefahrenlage, begrenzt auf durch Menschen verursachte Gefährdungen

Siehe auch

Bedrohungslage, asymmetrische

Bedrohungslage, in der sich die Kontrahenten nicht mit gleichartigen Mitteln gegenüberstehen.

Anmerkung: Der Begriff Asymmetrie bezieht sich auf die Tatsache, dass zunehmend → bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Kontrahenten auftreten. Wesen dieser asymmetrischen Konflikte ist es, dass die Kontrahenten nicht mehr von der grundsätzlichen qualitativen Gleichartigkeit ausgehen, die Einhaltung best. völkerrechtlicher Regelungen sowie politischer Begrenzungen akzeptieren, sondern hinsichtlich Akteuren, Zweck, Ziele, Methoden, Raum und Zeit von einer Entgrenzung gesprochen werden kann. (vgl. Wörterbuch zur Sicherheitspolitik, 8. Aufl., 2012, S. 48 und 245 ff.).

Siehe auch

Beistandsverpflichtung (EU)

Bestandteil des EU-Vertrags (EUV). Mit der Einführung der Beistandsklausel (Art. 42 Abs. 7 EUV) durch den Lissabonner Vertrag – neben dem → Bündnisfall (NATO) – besteht auch in der EU eine Beistandsverpflichtung im Falle eines militärischen Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

Anmerkung: Mit der Beistandsklausel wurde eine kollektive Beistandspflicht im EU-Rahmen eingeführt, was den gewachsenen Zusammenhalt der EU-Mitgliedstaaten in Angelegenheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik dokumentiert.

Siehe auch

Besondere Aufbauorganisation (BAO)

Zeitlich begrenzte Organisationsform für umfangreiche und komplexe Aufgaben, insbesondere Maßnahmen aus besonderen Anlässen, die im Rahmen der AAO nicht bewältigt werden können.
(Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 „Führung und Einsatz der Polizei” – Anlage 20, S. 135)
Anmerkung: vgl. → Führungsorganisation (Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 100 „Führung und Leitung im Einsatz“, Ziff. 3.2) → AAO.

Alternativ

Betreuung

Aufgabenbereich im Katastrophenschutz zur sozialen und psychosozialen Versorgung von betroffenen, aber unverletzten Personen besonders bei → Großschadensereignissen oder → Katastrophen.

Anmerkung: Einheiten und Einrichtungen des Aufgabenbereichs Betreuung sorgen durch die Bereitstellung von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung, die Begleitung von Transporten, soziale Betreuung sowie Registrierung der Betroffenen dafür, dass Personen bei einem → Großschadensereignis oder einer → Katastrophe geholfen wird. Die Einheiten/Einrichtungen werden i.d.R. durch die im Bevölkerungsschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen gestellt. Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) ergänzt der Bund die Ausstattung des Katastrophenschutzes im Aufgabenbereich Betreuung.

Siehe auch

Betriebsschutz, baulicher

Bauliche Maßnahmen zum Schutz behördlicher lebens- und verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen vor Kriegseinwirkungen sowie zur Beseitigung oder Milderung derselben.

Anmerkung: Unterbegriff zu → Bevölkerungsschutz, baulicher. Gemäß § 9 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich (d.h. den eigenen
funktionellen Behördenapparat) Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmentreffen. Beispiele: Behördenschutzräume.

Siehe auch

Bevölkerungsschutz

Der Bevölkerungsschutz beschreibt als Oberbegriff alle Aufgaben und Maßnahmen der Kommunen und der Länder im Katastrophenschutz sowie des Bundes im Zivilschutz.

Anmerkung: Der Bevölkerungsschutz umfasst somit alle nicht-polizeilichen und nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor → Katastrophen und anderen schweren Notlagen sowie vor den Auswirkungen von → Kriegen und → bewaffneten Konflikten. Der Bevölkerungsschutz umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung, Begrenzung und Bewältigung der genannten → Ereignisse.

Siehe auch

Bevölkerungsschutz, baulicher

Summe der baulichen Maßnahmen für den → Bevölkerungsschutz.

Anmerkung: Oberbegriff für den → baulich-technischen Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS), Schutzräume und den → Betriebsschutz, baulicher.

Siehe auch

Bevölkerungsschutz, gesundheitlicher

Summe aller Maßnahmen zur Vorbeugung, zum Schutz und Erhalt der Gesundheit der Bevölkerung auch bei Ausfall oder Beeinträchtigung der Gesundheitsversorgung als → Kritische Infrastruktur im Zivil- oder Katastrophenschutz.

Publikationen

Bevölkerungsschutzpädagogik

Wissenschaft von Erziehung und Bildung, die auf den Bevölkerungsschutz bezogen ist. Sie entwickelt Theorien, Konzepte und Methoden für eine bevölkerungsschutzbezogene Erziehung sowie Aus-, Fort- und
Weiterbildung mit dem Ziel, bei den handelnden Akteuren und der Bevölkerung bevölkerungsschutzbezogene Handlungskompetenz und Mündigkeit zu entwickeln. Synonym kann auch von bevölkerungsschutzbezogener Erziehungswissenschaft gesprochen werden.

BOS, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Staatliche (polizeiliche und nichtpolizeiliche) sowie nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung und/oder Wiedererlangung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Konkret sind dies z.B. die Polizei, die Feuerwehr, das THW, die Katastrophenschutzbehörden der Länder oder die privaten Hilfsorganisationen, sofern sie im Bevölkerungsschutz mitwirken.

Brandschutz

Oberbegriff für den → vorbeugenden und → abwehrenden Brandschutz

Anmerkung: Definition gem. DIN 14011:2010-06 (Begriffe aus dem Feuerwehrwesen) Ziffer 3.6.1.1 Aufgabenbereich im Katastrophenschutz zur Brandbekämpfung und Rettung von Menschen bei → Großschadensereignissen oder → Katastrophen. Die Einheiten werden i.d.R. durch die kommunalen Feuerwehren gestellt. Der Aufgabenbereich wird durch den Bund für Zwecke des → Zivilschutzes ergänzt, um die Leistungsfähigkeit im Bereich der Löschwasserförderung zu erhöhen. Gemäß § 13 Abs. 1 ZSKG ergänzt der Bund die Ausstattung des Katastrophenschutzes im Aufgabenbereich Brandschutz.

Siehe auch

Brandschutz, abwehrender

Maßnahmen zur Bekämpfung von → Gefahren durch Brände, die für Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachen bestehen.

Anmerkung: Definition gem. DIN 14011:2010-06 (Begriffe aus dem Feuerwehrwesen) Ziffer 3.6.1.2

Brandschutz, vorbeugender

Bauliche, anlagentechnische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandes sowie zur Verhinderung der Ausbreitung von Rauch und Feuer (Brandausbreitung), zum Ermöglichen der Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksamer Löschmaßnahmen bei einem Brand.

Anmerkung: Definition gem. DIN 14011:2010-06 (Begriffe aus dem Feuerwehrwesen) Ziffer 3.6.1.3

Bundesauftragsverwaltung

Unter Auftragsverwaltung (auch Bundesauftragsverwaltung) versteht man in Deutschland die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Behörden der Länder und Gemeinden im Auftrag des Bundes, wie sie in Artikel 85 GG geregelt ist.

Bund, Länder und Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Einige dieser Aufgaben übernehmen die Länder im Auftrag des Bundes aus Bundesgesetzen als öffentliche Verwaltung. Hierzu gehören unter anderem die Verwaltung der Bundesstraßen sowie des Luftverkehrs (Art. 90 GG, Art. 87d GG).

Der Schutz der Zivilbevölkerung ist nach Artikel 87b, Absatz 2 GG ein Gebiet der Bundesauftragsverwaltung.

Quelle: Wikipedia, Sucheintrag "Auftragsverwaltung"

Bündnisfall (NATO)

ist ein in Art. 80a Abs. 3 S. 1 GG normierter selbständiger Tatbestand. Er setzt voraus, dass das zuständige NATO-Organ das Vorliegen der nach Art. 5 und 6 des Nordatlantik-Vertrages genannten Beistandsvoraussetzungen – bewaffneter Angriff gegen eine Vertragspartei in Europa oder Nordamerika – feststellt, entsprechende koordinierte Verteidigungsmaßnahmen beschließt und die Bundesregierung diesem NATO-Beschluss zustimmt.

Anmerkung: Abweichend zu Art. 80a Abs. 1 GG (→ Spannungs- oder → Zustimmungsfall) finden die geforderten Voraussetzungen einer Bedrohung für die nationale Sicherheit daher keine Anwendung. Ebenso wie die Feststellung des Spannungsfalls entsperrt jedoch auch die Zustimmung der Bundesregierung zu einem Bündnisbeschluss verteidigungsvorbereitende Rechtsvorschriften des einfachen Rechts (→ Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze)

Siehe auch