Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ)

Zusammenarbeit von zivilen und militärischen Stellen.

Anmerkung: ZMZ gliedert sich in ZMZ-Inland und ZMZ-Ausland.

  • ZMZ-Inland beschreibt die Zusammenarbeit zwischen Militär einerseits und zivilen → (Hilfs-)Organisationen sowie Verwaltungen andererseits innerhalb Deutschlands im Rahmen von Amts- und → Katastrophenhilfe sowie der → Gesamtverteidigung.
  • ZMZ-Ausland (auch Civil Military Co-Operation (CIMIC) genannt) beschreibt die Zusammenarbeit zwischen Militär einerseits und zivilen nationalen und internationalen → (Hilfs-)Organisationen sowie Verwaltung und Bevölkerung des Gastlandes andererseits.

Siehe auch

Zivile Alarmplanung

Instrument zur Sicherstellung der verzugslosen Umsetzung von zivilen Maßnahmen zum Schutz und zur Versorgung der Bevölkerung, zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen und zur Unterstützung der Streitkräfte im Zustimmungs-, Spannungs-, Verteidigungs- oder Krisenfall. Die hierfür erforderlichen Aufgaben der zivilen Verwaltung sind als sogenannte Alarmmaßnahmen im Zivilen Alarmplan (ZAP) festgelegt.

Zivile Verteidigung

Nicht-militärische Maßnahmen im Rahmen der → Gesamtverteidigung, die sich auf Art. 73 Ziff. 1 Grundgesetz beziehen; unterteilt in: Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen, Unterstützung der Streitkräfte und den → Zivilschutz

Siehe auch

Zivilschutz

Zivilschutz ist die Aufgabe des Bundes, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. Zum Zivilschutz gehören insbesondere der Selbstschutz, die Warnung der Bevölkerung, der Schutzbau, die Aufenthaltsregelung, der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11 ZSKG, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. (vgl. § 1 ZSKG).

Anmerkung: Zur Durchführung der Maßnahmen im Zivilschutz greift der Bund auf
die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder zurück, die hierfür ergänzend ausgestattet und ausgebildet werden. (vgl. § 11 ZSKG).

Siehe auch

Zivilschutz-Hubschrauber (ZSH)

Zivilschutz-Hubschrauber (ZSH) sind Teil des Ausstattungspotenzials, das der Bund den Ländern für den Zivilschutz- und Katastrophenfall zur Verfügung stellt. Mit ihrer Hilfe

  • können Schadensstellen erkundet und überwacht werden,
  • können Bevölkerungsbewegungen beobachtet und gelenkt werden,
  • kann radioaktive Strahlung aus der Luft gemessen werden,
  • können Spezialisten und Material herbeigeschafft werden,
  • kann schnell notärztliche Hilfe auch an schwer zugängliche Notfallorte gebracht werden und
  • können Verletzte nach erster Behandlung vor Ort abtransportiert werden.

Außerhalb ihrer Aufgaben im Katastrophen- und Zivilschutz können die ZSH von den Ländern im Rahmen der Amtshilfe unter anderem auch für Primäreinsätze im Rettungsdienst eingesetzt werden.

Anmerkung: Die Verwaltung der ZSH obliegt dem BBK. Die ZSH werden den Ländern zugewiesen und dürfen in der Luftrettung eingesetzt werden. Die Länder können die ZSH als Ressourcen des Bundes für den → Zivilschutz auch für ihren → Katastrophenschutz nutzen.

Siehe auch

Zivilschutzausbildung, ergänzende

Ausbildung des Bundes im → Zivilschutz, welche die Ausbildung der Länder im → Katastrophenschutz ergänzt. Die nach Landesrecht im → Katastrophenschutz mitwirkenden Einrichtungen und Einheiten werden nach § 11 Abs. 1 ZSKG für ihre zivilschutzbezogenen Aufgaben ergänzend ausgebildet.

Zum Thema

Zustimmungsfall / Fall der besonderen Zustimmung

Verfassungsrechtlicher Zustand und eine Tatbestandsalternative zum → Spannungsfall gemäß Art. 80 a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG. Im Unterschied zur allgemeinen Freisetzung des Notstandsrechts als Folge der Feststellung des Spannungsfalls, ermöglicht der Zustimmungsfall die dosierte und parlamentarisch kontrollierte Freigabe einzelner Bestimmungen des
Notstandsrechts. Auf seiner Grundlage kann der Bundestag im Einzelfall der Anwendung konkreter Notstandsregelungen (bspw. einzelner →Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze) zustimmen.
Quelle: Depenheuer, in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 80. EL, Juni 2017, Art. 80 a GG, Rn. 69

Siehe auch