Spannungsfall

Verfassungsrechtlicher Zustand und eine der Tatbestandsalternativen des Art. 80a Abs. 1 GG. Er bildet eine verfassungsrechtliche Reaktionsoption (→ Notstandsverfassung) im Falle einer Spannungslage. Spannungslage bezeichnet allgemein eine gesteigerte Gefährdungslage für die Existenz des Staates (bspw. eskalationsverdächtige außenpolitische Konfliktsituation). Die Spannungslage bildet die materielle Voraussetzung, um die Rechtsfolgen des Spannungsfalls zu aktivieren. Formell muss die Feststellung der materiellen Spannungslage durch den Bundestag (Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen) erfolgen.

Anmerkung: Die Rechtsfolge ist, dass das Notstandsrecht „entsperrt“ wird. Zu den nach Art. 80a GG im Spannungsfall anwendbaren Vorschriften gehören insbesondere die → Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze.

Siehe auch