Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze

Bundesgesetze, die dem Ziel dienen, besondere Gefahrenlagen zu bewältigen. Dabei ist zu differenzieren zwischen:Sicherstellungsgesetzen, die grds. nur anwendbar sind, wenn die Voraussetzungen des → Zustimmungs-, → Bündnis-, → Spannungs- oder → Verteidigungsfalls vorliegen.Vorsorgegesetzen, sind neben den Anwendungsfällen der Ziff. 1, zusätzlich dann anwendbar, wenn besonderen Gefahrenlagen (→ Krisen und Notfallbewältigung) vorliegen, z.B. bei → Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen/Großschadenslagen wie bspw. Tschernobyl.Die Anwendbarkeit dieser Gesetze ist demnach gesperrt und bedarf einer der Feststellung einer beschriebenen Krisensituation (Anwendungsvorbehalt), die teilweise durch Parlamentsbeschluss erfolgen muss (Art. 80a, 115a GG). Ziel ist es, in den Fällen der vorgehend beschriebenen Notstände v. a. die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, mit den erforderlichen Gütern und Leistungen sicherzustellen.

Siehe auch