Organisierter, mit Waffen gewaltsam ausgetragener Konflikt zwischen völkerrechtlich anerkannten Subjekten.Anmerkung: Der Begriff „Krieg“ wird in den Artikeln 4, 12a, 26 GG erwähnt und durch den → Verteidigungsfall konkretisiert. Ein Verteidigungsfall nach Art. 115a GG liegt bei einem Angriff mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet vor. Der Angriff mit Waffengewalt nach Art. 115a GG wird ebenso wie der Angriffskrieg nach Art. 26 GG in der Kommentierung zum GG maßgeblich durch die VNCharta und den dort beschriebenen Begriff des bewaffneten Angriffs ausgelegt. Bei einem bewaffneten Angriff nach Art. 51 VNCharta stehen sich immer zwei Völkerrechtssubjekte (Staaten) gegenüber.

Siehe auch