Hinweise für das Anbringen des internationalen Schutzzeichens für die Kennzeichnung von Kulturgut

nach Artikel 16 und 17 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 und Artikel 20 und 21 der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen