Gesetze und Verordnungen

Für die Aufrechterhaltung der kritischen Dienstleistungen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (kurz: IKT) bilden eine Reihe von Gesetzen den Handlungsrahmen.

Telekommunikationsgesetz

Das Telekommunikationsgesetz (kurz: TKG) regelt als Bundesgesetz sowohl den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation, als auch die Gewährleistung der angebotenen Dienstleistungen.

Nach § 1 TKG ist der Zweck des Gesetzes die technologieneutrale Regulierung im Bereich der Telekommunikation, sowie der Förderung und Gewährleistung flächendeckend angemessener und ausreichender Dienstleistungen.

Notfallvorsorge nach §§ 184 bis 190 TKG

Neben der grundsätzlichen Regulierung und dauerhaften Bereitstellung von Dienstleistungen regelt das TKG auch die Sicherstellung einer Mindestversorgung von bestimmten öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Falle erheblicher Störungen.

Störungen können beispielsweise durch Naturkatastrophen oder schwere Unglücksfälle, aber auch infolge eines Spannungs- und Verteidigungsfalls entstehen.

In jedem Falle trifft Betreiber eine Sicherstellungspflicht. Dazu gehört auch, dass bestimmte Dienste für bevorrechtigte Kunden vorrangig zu erbringen sind.

§ 185 TKG – Telekommunikationssicherstellungspflicht

Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben folgende von Ihnen erbrachte Dienste aufrechtzuerhalten:

  • Sprachkommunikationsdienste
  • Internetzugangsdienste
  • Datenübertragungsdienste
  • E-Mail-Dienste

§ 186 TKG – Telekommunikationsbevorrechtigung

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste haben:

  • Anschlüsse und Übertragungswege bereitzustellen und zu entstören
  • Datenübertragungsraten bestehender Anschlüsse oder Übertragungswege auf Anfrage im erforderlichen Umfang zu erweitern
  • Sprach- und Datenverbindungen im Mobilfunk vorrangig herzustellen

nach § 186 Abs. 3 TKG sind Angehörige der folgenden Gruppe telekommunikationsbevorrechtigt:

  • Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
  • Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Gerichte des Bundes und der Länder,
  • Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
  • Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,
  • Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
  • Hilfs- und Rettungsdienste,
  • Rundfunkveranstalter,
  • Nutzer, denen von einer Behörde, die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Katastrophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist, eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind

Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (kurz: BSI-KRITIS-Verordnung)

Die BSI-KRITIS-Verordnung definiert kritische Dienstleistungen, die zur Versorgung der Allgemeinheit erforderlich sind und „deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde“.

Anlagen ─ das heißt beispielsweise Betriebsstätten oder Maschinen ─ die diese kritischen Dienstleistungen erbringen, fallen unter die Regelungen des BSI-Gesetzes, wenn sie mindestens 500.000 Menschen versorgen. Die spezifischen Schwellenwerte, die sich daraus für jede Anlage ergeben, werden durch diese Verordnung festgelegt.

Die Anlagen müssen bestimmte Anforderungen der IT-Sicherheit erfüllen.