Epidemien und Pandemien

Coronavirus

Für Unternehmen und Behörden gelten im Fall von Epidemien und Pandemien verschiedene Regelungen, die den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen sollen.

Allgemeine Informationen

Sich schnell ausbreitende und ansteckende Infektionskrankheiten können sich auf die Verfügbarkeit von Personal in Kritischen Infrastrukturen auswirken. Mitarbeitende können erkranken, sich in Quarantäne befinden oder sie müssen die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen gewährleisten. Deshalb sollten KRITIS-Betriebe prüfen, ob ihre betrieblichen Pandemieplanungen vorhanden und aktuell sind sowie auf neue Situationen angepasst werden müssen.
Über den sogenannten ARE-Wochenbericht des RKI können aktuelle Informationen zu akuten respiratorischen Erkrankungen, sowie zusammenfassende Bewertungen der epidemiologischen Lage abgerufen werden.

Welche Bereiche gehören zu KRITIS?

Die Versorgung mit unentbehrlichen Gütern und Dienstleistungen übernehmen in Deutschland sogenannte Kritische Infrastrukturen (KRITIS).

Dazu zählen Wasser, Energie, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien und Kultur, Staat und Verwaltung sowie Transport und Verkehr.

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Welche Notfallpläne gibt es, um Kritische Infrastrukturen zu schützen?

Betreiber Kritischer Infrastrukturen erstellen zur betrieblichen Eigenvorsorge Notfallpläne und aktivieren diese bei Ereignissen wie zum Beispiel einer Pandemie. Das BBK bietet dafür methodische Grundlagen wie zum Beispiel das Handbuch betriebliche Pandemieplanung oder den Leitfäden zum Risiko- und Krisenmanagement wichtige methodische Grundlagen. Die Umsetzung erfolgt durch die Betreiber der Kritischen Infrastruktur (wie z.B. durch den Energie- oder Wasserversorger).

Grundsätzlich gilt: Länder und Kommunen erstellen ihre Pandemieplanung unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und örtlichen Gegebenheiten. Verbindliche Vorgaben für Pandemiepläne macht das BBK nicht, mit seinen Leitfäden und Methoden unterstützt das Amt die Länder und Kommunen jedoch bei der Erstellung und Ausarbeitung.

Was unternimmt das BBK zum Schutz Kritischer Infrastrukturen?

Das BBK beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Schutz Kritischer Infrastrukturen.

Das BBK ist kontinuierlich im Austausch mit den Betreibern Kritischer Infrastrukturen, unter anderem über den UP KRITIS, einer öffentlich-privaten Kooperation zwischen Betreibern Kritischer Infrastrukturen, deren Verbänden und den zuständigen staatlichen Stellen, um verstärkt zu Maßnahmen der Notfallplanung und ebenfalls zur betrieblichen Pandemieplanung zu beraten. Auf dieser Grundlage hat das BBK seine Expertise z.B. im Laufe der Corona-Pandemie in den Krisenstab der Bundesregierung einbringen können.

Wie arbeiten Bund und Länder hier zusammen?

Bereits seit Beginn der Pandemie tauschen sich das BBK und die mit dem Schutz Kritischer Infrastrukturen beauftragen Stellen in den Ländern regelmäßig aus. Bei den Schaltkonferenzen werden dabei zum Beispiel Sachstände abgeglichen oder Erfahrungswerte ausgetauscht.

Die zwischen Bund und Ländern diskutierten Fragestellungen sind bereits in einige auf die Krisenvorsorge und -bewältigung ausgelegte Veröffentlichungen eingeflossen:

Neben der bereits bestehenden, sehr engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, die künftig weitergeführt und im Lichte der aktuellen Lage bedarfsgemäß intensiviert werden kann, stehen den Ländern die vom BBK erarbeiteten und zusammengestellten Informationen hinsichtlich der Corona-Pandemie zur Verfügung. Diese dienen als Informationsquelle sowie, bei Bedarf, als Verweis.

Von den veröffentlichten Informationen können zudem Behörden in Bund, Ländern und Kommunen für ihre Pandemieplanung profitieren, denn alle Konzepte stehen sowohl Unternehmen als auch Behörden ebenfalls zur Verfügung.

Grundsätzlich gilt: Länder und Kommunen erstellen ihre Pandemieplanung unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und örtlichen Gegebenheiten. Verbindliche Vorgaben für Pandemiepläne macht das BBK nicht, mit seinen Leitfäden und Methoden unterstützt das Amt die Länder und Kommunen jedoch bei der Erstellung und Ausarbeitung.

Für Unternehmen und Behörden

Um in einer Epidemie oder Pandemie handlungsfähig zu bleiben, ist der Schutz der Beschäftigten und ein betriebliches Krisenmanagement gefragt.
Hierzu haben wir Informationen und Handlungsempfehlungen zusammengefasst.

Gelten Sonderregelungen für mein Unternehmen oder meinen Arbeitgeber?

Um auf die bei der Bewältigung von Pandemie- oder Epidemielagen in Ländern und Kommunen entstehenden Bedarfe zu reagieren, können die Bundesländer abweichende bzw. erweiterte Auflistungen oder Kriterienkataloge zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen veröffentlichen.

Diese werden unter anderem verwendet, um den Adressatenkreis behördlicher Regelungen zu konkretisieren sowie Priorisierungsgruppen festzulegen.

Falls Sie wissen möchten, ob Ihr Unternehmen/Arbeitgeber in einer akuten Situation zum Adressatenkreis von Sonderregelungen zählt, informieren Sie sich bitte auf den Internetseiten der Landesregierungen über die vor Ort geltenden Kriterien.

Hier können unter Umständen auch Möglichkeiten beschrieben sein, wie Unternehmen Bescheinigungen erstellen können, mit denen sie selbst für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren Betriebszugehörigkeit bestätigen.

Was sind die wichtigsten Punkte, die ich in meinem Unternehmen beachten sollte?

Schutz der Beschäftigten

Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es:

"die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen"

§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz

Dies gilt auch für die Ausnahmesituation einer Epidemie oder Pandemie. Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Personals vor, während und nach einer Epidemie oder Pandemie können demnach auch als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes aufgefasst werden.

Zum betrieblichen Arbeitsschutz gehören beispielsweise:

  • Maßnahmen zur frühzeitigen und ausreichenden Information des Personals
  • allgemeine Verhaltens- und Hygieneregeln
  • Zutrittsbeurteilungen oder die Bereitstellung von Schutzausstattung

Unternehmen sollten bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen im Einzelfall die vom RKI empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen berücksichtigen. Zu beachten ist, dass für Hygienemaßnahmen in medizinischen Einrichtungen bei der Pflege und Behandlung von Patientinnen und Patienten unterschiedliche Anforderungen als in anderen Wirtschaftsbereichen gelten können.

Betriebliches Krisenmanagement

Um in der Pandemie arbeitsfähig zu bleiben, ist das betriebliche Krisenmanagement gefragt.

Die Ziele des Krisenmanagements sind:

  1. die bestmögliche Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit kritischer Prozesse und
  2. der schnellstmögliche Wiederanlauf der kritischen Prozesse nach einer Störung.

Unterziehen Sie das betriebliche Krisenmanagement einem Schnell-Check - dabei hilft Ihnen die 9-Punkte-Checkliste.

9-Punkte-Checkliste

  1. Alle relevanten Aufgaben und konkrete Entscheidungsbefugnisse sind im Krisenmanagement festgelegt (Lagefeststellung und -beurteilung, Entscheidung und Kontrolle) und konkreten Personen bzw. deren Vertretungen zugewiesen.
  2. Regelungen zur internen und externen Krisenkommunikation sind festgelegt (Bestimmung der internen und externen Informationswege, konsistente Information der Beschäftigten, einheitliche Sprachregelung, Auswahl eines Pressesprechers, etc.).
  3. Alle Beschäftigten sind hinsichtlich eines verantwortungsvollen Verhaltens und Gefahren während einer Pandemie am Arbeitsplatz und auch im privaten Umfeld informiert.
  4. Alle Beschäftigten sind über die Krisenorganisation und die damit ggf. verbundenen Änderungen in der Ablauforganisation informiert.
  5. Das Schlüsselpersonal für Kernprozesse ist identifiziert und Ersatzpersonal steht zur Verfügung (ggf. kann auf Personal aus benachbarten Einrichtungen, Personal im Ruhestand oder Personal in der Ausbildung zurückgegriffen werden).
  6. Soweit möglich, ist die Lagerhaltung (Betriebsmittel, Vorprodukte, Ersatzteile etc.) zur Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. eines Notbetriebes an Engpässe lagebedingt angepasst.
  7. Die Pläne für eine kontrollierte Stilllegung des Betriebes sind für den Fall aktualisiert, dass ein grundlegender Personalmangel eintritt.
  8. Alle zur Krisenbewältigung erforderlichen externen Einrichtungen (Zulieferer, Dienstleister, Behörden etc.) sind bekannt und bedarfsgerecht in die Informationsprozesse des Krisenmanagements eingebunden. Dabei wurde auch berücksichtigt, von welchen Dienstleistungen das eigene Unternehmen abhängt und welche Unternehmen von den selbst bereitgestellten Dienstleistungen abhängen.
  9. Entscheidungen des Krisenmanagements werden dokumentiert und für die Nachbereitung der Krisenbewältigung vorgehalten.

Eine umfassende Checkliste zum Risiko- und Krisenmanagement bietet der Leitfaden „Schutz Kritischer Infrastrukturen – Risiko- und Krisenmanagement“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Was kann ich in meinem Unternehmen bei Personalmangel tun?

Bei Personalengpässen, beispielsweise aufgrund von Quarantäne, sind frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Schlüsselfunktionen entsprechend der Personalplanung zu besetzen.

Hierzu kann z.B. eine Reaktivierung von Personal gehören oder die Etablierung eines Rotationsmodells, sofern es betrieblich möglich ist.

So wäre sichergestellt, dass nur ein Teil des (Schlüssel-) Personals ausfällt und der Betrieb aufrechterhalten werden kann.

Der Kontakt des vom Unternehmen jeweils zu identifizierenden Schlüsselpersonals zum Rest der Belegschaft sollte – so weit möglich – eingeschränkt werden.

Sollte es aufgrund des Personalmangels nicht mehr möglich sein, alle Aufgaben zeitgerecht zu erfüllen (z.B. können Störungen bei Kunden nicht wie gewohnt behoben werden), ist eine Priorisierung der Aufgaben nach Schwere und Dringlichkeit durch die Unternehmen erforderlich.

Die Vorbereitung

einer lageangepassten Kommunikation, beispielsweise gegenüber den Kunden mit einem Hinweis auf den Grund für die Verzögerung, erweist sich in diesen Fällen als sinnvoll.

Steht gesundes Personal in den Räumlichkeiten des Unternehmens nicht zur Verfügung, etwa weil zu Hause erkrankte Angehörige versorgt oder schulpflichtige Kinder beaufsichtigt werden müssen, könnten, sofern möglich und seitens des Betriebes und der Beschäftigten realisierbar, alternative Arbeitsformen wie Home-Office, Flexibilisierung der Arbeitszeitmodelle (z.B. Verzicht auf Kernzeiten), Arbeitszeitreduzierung oder auch Schichtdienste angeboten werden.

Im Fall von Home-Office sollte darauf geachtet werden, dass angemessene Sicherheitsstandards umgesetzt sind.

Die Nutzung privater Geräte oder offener Leitungen erhöht die mögliche Angriffsfläche von Cyberkriminellen. Eine Übersicht relevanter Maßnahmen für sicheres mobiles Arbeiten hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusammengestellt.

Wie sieht betriebliche Pandemieplanung aus?

Das Handbuch Betriebliche Pandemieplanung fokussiert die Planung für eine Influenzapandemie, kann jedoch ebenfalls für die Planung weiterer Pandemielagen als Orientierung dienen.

Bearbeitbare Word-Dateien der Checklisten und Erläuterungen des Handbuchs Betriebliche Pandemieplanung stehen kostenlos und frei zugänglich zur Verfügung.