Hilfeleistung durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Hilfeleistung durch die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe

Die Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde. Die Behörde, die um Amtshilfe bittet, wird ersuchende Behörde genannt. Die Behörde, die Amtshilfe leisten soll, wird als ersuchte Behörde bezeichnet.

Grundsatz der Amtshilfe

In Deutschland gilt der Grundsatz der allgemeinen Amtshilfe. Er bezeichnet die Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde. Die Hilfeleistung ist in Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz festgeschrieben: Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

In Absatz 2 und 3 werden spezielle Formen der Amtshilfe im Falle einer Naturkatastrophe oder in einem besonders schweren Unglücksfall geregelt. Dabei kann auch die Bundeswehr im Rahmen des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen Hilfe leisten.

Schulterschluss bei der gemeinsamen Hilfeleistung von Bundeswehr und THW im Schnee Einsatz Quelle: Bundeswehr/Weber
Schulterschluss bei der gemeinsamen Hilfeleistung von Bundeswehr und THW im Schnee Einsatz

Welche Hilfe leistet die Bundeswehr?

  • Hilfeleistung in Form von Amtshilfe als technisch-logistische Unterstützung auf Grundlage des Artikels 35, Absatz 1, Grundgesetz
  • Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen auf Grundlage des Artikels 35, Absatz 2 und Absatz 3 Grundgesetz
  • Dringende Eilhilfe zu Gunsten von Behörden

Wer kann die Hilfeleistung beantragen?

Jede Behörde kann die Hilfeleistung der Bundeswehr beantragen. Bei der Beantragung können die regional zuständigen Bezirksverbindungskommandos (kurz: BVK), Kreisverbindungskommandos (kurz: KVK) und Landeskommandos (kurz: LKdo) der Bundeswehr Unterstützung leisten.

Ein Antrag auf Hilfeleistung durch die Bundeswehr kann grundsätzlich an jede Bundeswehrdienststelle gerichtet werden. Der Antrag unterliegt jedoch formalen Voraussetzungen.

Hilfeleistungsantrag

Ausfüllhilfe

Ergänzende Informationen