Zivilschutz ist Bundessache: Laut Artikel 73 des Grundgesetzes liegt der Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Beim Katastrophenschutz im Frieden sowie bei der allgemeinen Gefahrenabwehr sieht es anders aus: In diesem Fall liegt die Kompetenz laut Artikel 70 GG bei den Ländern.

Personelle, technische sowie finanzielle Aspekte legen dabei eine enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern nahe. So unterschiedlich die Schadenssituationen auch sein mögen, ihre Auswirkungen ähneln sich – das Betreiben unabhängiger Hilfeleistungssysteme wäre nicht effizient.

Deshalb nimmt der friedensmäßige Katastrophenschutz im Verteidigungsfall auch Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung wahr. Umgekehrt steht der Bund den Ländern für die Gefahrenabwehr im Frieden zur Verfügung.

Häufig gesuchte Themen

Zivilschutz-Hubschrauber

Christoph 3 in Köln

Flächendeckend werden in Deutschland an über 50 Standorten Hubschrauber in der primären Luftrettung eingesetzt. Zu dieser Luftrettung gehören die direkte medizinische Notfallversorgung am Einsatzort und der Transport ins nächstgelegene zuständige Krankenhaus.

Deutschlandweit stellt der Bund an 12 Luftrettungszentren 18 Zivilschutz-Hubschrauber (ZSH) zur Verfügung. Seit Ende 2008 sind an allen 12 Luftrettungszentren Hubschrauber des Musters EC 135 T2i eingesetzt.

Zivilschutzfahrzeuge

Löschgruppenfahrzeuge in einer Reihe Quelle: BBK

Gemäß Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz stattet der Bund die Katastrophenschutzeinheiten der Länder in den Aufgaben-bereichen Brandschutz, Betreuung, CBRN-Schutz sowie Sanitätswesen ergänzend aus.

Die ergänzende Ausstattung wird den Innenministerien und -senatoren der Länder vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übergeben.

Diese sind, mit Ausnahme der Ausstattung der Analytischen Task Force, allein für die Verteilung auf die Katastrophenschutzbehörden innerhalb ihres Landes zuständig.