Mediakit Nutzungsbedingungen

Informationsfreiheitsgesetz

Die Nutzung der in den Mediakits bereitgestellten Materialien ist nur unter Beachtung folgender Maßgaben zulässig

Freigabe vor Veröffentlichung einholen

  • Das BBK erteilt die Freigabe zur Verwendung erst nach Vorlage und Zustimmung zu den geplanten Publikationen und Werbemaßnahmen. Der Verwender, die Verwenderin legt dem BBK die entsprechenden Entwürfe vor der Veröffentlichung vor.
  • Änderungen an bereits veröffentlichten Publikationen und Werbemaßnahmen, welche über die Mediakits bereitgestellte Materialien und Grafiken enthalten, müssen vorab dem BBK zur Zustimmung vorgelegt werden.

Ansichtsexemplar zur Verfügung stellen

  • Der Verwender, die Verwenderin sendet dem BBK zeitnah nach der Veröffentlichung der Publikationen und Werbemaßnahmen jeweils ein Ansichtsexemplar zu, spätestens jedoch binnen 14 Tagen.

Verwendung nur im Original, keine Verfremdung

  • Der Verwender, die Verwenderin nutzt die Materialien und Grafiken originalgetreu, ohne sie zu verfremden und unter Beachtung der für einige Teile geltenden gestalterischen Hinweise (zum Beispiel für das Logo der Warn-App NINA).

Nutzung ist untersagt, wenn

  • Die Nutzung der Materialien und Grafiken für andere als dem BBK vorgelegte und von diesem genehmigte Publikationen und Werbemaßnahmen - insbesondere in Zusammenhang mit verfassungsfeindlichen, parteipolitischen, religiös motivierten Aktivitäten oder unsittlich oder sonstigen imageschädlichen Zwecken ist untersagt.
  • Die Nutzung der Materialien und Grafiken in Zusammenhang mit anstößigen Inhalten oder in Verbindung mit diffamierenden, obszönen, pornografischen oder vergleichbaren Inhalten ist verboten.

Bitte beachten Sie:

Die Nichtbeachtung vorstehender Maßgaben kann zum Entzug der Freigabe zur Nutzung der in den Mediakits bereitgestellten Materialien und Grafiken führen sowie zur zivilrechtlichen und - im Fall der Verletzung von Urheberrechten - auch zur strafrechtlichen Verfolgung.

Im Falle eines Entzugs der Nutzungsfreigabe durch das BBK hat der Verwender unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab erfolgter schriftlicher Bekanntgabe alle stofflichen Publikationen und Werbemaßnahmen, die die genannten Materialien und Grafiken enthalten, zu depublizieren. Im Falle elektronischer Publikationen hat die Depublikation unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch binnen 14 Tagen.