Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Warnmittel

Alle Endanwendungen oder Endgeräte, die der Bevölkerung unmittelbar zur Verfügung stehen. Warnmittel mit hohem Informationsgehalt sind z.B. Fernseher, Radio oder die WarnApps. Warnmittel mit Weckeffekt sind bislang nur Sirenen und (eingeschränkt) Warn-Apps.

Warnmultiplikator

Sind berechtigt, amtliche Warnungen an ihre Kunden/Nutzer weiterzuleiten (z.B. Sendeanstalten, Informationsdienstleister, Betriebe → Kritischer Infrastrukturen wie die Deutsche Bahn). Die Warnmultiplikatoren verbreiten die Warnmeldung über → Warnmittel wie Sendesysteme für Fernseher, Radio, Pager, Smartphones.

Siehe auch

Warnung der Bevölkerung

Information der Bevölkerung über drohende → Gefahren und/oder akute → Schadensereignisse inklusive Handlungsempfehlungen. Damit ist die Warnung der Bevölkerung ein Bereich der → Krisenkommunikation. Die Warnung der Bevölkerung vor den „Besonderen Gefahren im Verteidigungsfall“ (→ Zivilschutz) führt der Bund durch, wobei er sich auf die Warn-Infrastrukturen in den Bundesländern stützt. Diese führen die Zivilschutzwarnungen in seinem Auftrag aus (vgl. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 ZSKG). Die Bundesländer sind auf der Grundlage der jeweiligen Ländergesetze für Warnungen im Katastrophenfall (→ Katastrophenschutz) zuständig, während die Kommunen Warnungen in für die Bevölkerung relevanten Alltagslagen (Brandschutz, Technische Hilfeleistung und öffentliche Sicherheit) herausgeben. Auf allen föderalen Ebenen dient dabei das → Modulare Warnsystem (MoWaS) als einheitliche technische Plattform

Siehe auch

Wassersicherstellung

Maßnahmen zur Versorgung oder zum Schutze der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte im → Verteidigungsfall für

  1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
  2. die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
  3. die Deckung des Bedarfs an Löschwasser,
  4. die Ableitung und Behandlung des Abwassers zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren,
  5. das Aufstauen und Ablassen des Wassers in Stauanlagen sowie das Füllen und Entleeren von Speicheranlagen zum Schutze gegen Überflutung und
  6. die Entwässerung von besiedelten Gebieten mit künstlicher Vorflut im unentbehrlichen Umfang. (Vgl. § 1 Abs. 1 Wassersicherstellungsgesetz (WasSG))

→ mehr Vulnerabilität der Kritischen Infrastruktur Wasserversorgung gegenüber Naturkatastrophen, 2011

Siehe auch

Wirtschaftliche Angelegenheiten des Zivilschutzes

Übernahme der Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Hilfsorganisationen durch das ZSKG, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder durch Weisungen der zuständigen Bundesbehörden bei der → Ergänzung des Katastrophenschutzes entstehen (Artikel 104 a GG).

Siehe auch