Fragen & Antworten
Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die uns häufig gestellt werden.
- Es ist beabsichtigt das im bundeseigenen Einsatzfahrzeug befindliche Autocassettenradiogerät zu eigenen Lasten bei der GEZ anzumelden. Was ist zu tun, um die KeyCard oder den Gerätepass des Autocassettenradiogeräts zu erhalten?
Damit die KeyCard oder der Gerätepass zur Verfügung gestellt werden kann, wird eine Kopie der Anmeldung des Autocassettenradiogeräts bei der GEZ benötigt.
Zur Übersendung sind daneben folgende Angaben erforderlich:
- amtliches Kennzeichen und FIN des betroffenen Einsatzfahrzeugs
- Anschrift des Empfängers der KeyCard oder des Gerätepasses
- Können vor Ort Veränderungen oder Umbauten am bundeseigenen Fahrzeug vorgenommen werden?
Grundsätzlich kann ein bundeseigenes Fahrzeug an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Vorraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass hierfür ein formloser Antrag auf "Formänderung" an das BBK gestellt wird.
Aus diesem Antrag muss für Dritte nachvollziehbar Art und Umfang der geplanten Maßnahme hervorgehen.
Zusagen des BBK für einen Standort gelten nicht als generelle Genehmigung für den Umbau aller Fahrzeuge.
Haushaltsmittel des Bundes dürfen hierfür nicht verwendet werden.
- Ist das Einheitsdoppelfernrohr des ABC-ErkKW defekt, wenn im linken Okular kein Bild mehr sichtbar ist?
Nein, mit dem Fernrohr besteht die Möglichkeit der Infrarotaufklärung. Zu diesem Zweck wird im linken Okular ein Leuchtschirm in den Strahlengang eingeschwenkt. Dieser Leuchtschirm lässt kein normales Bild mehr einsehen. Die für das Ein- und Ausklappen notwendigen Schritte sind in der Bedienungsanleitung beschrieben.
- Sind die bundeseigenen Einsatzfahrzeuge von der LKW-Maut (TOLL-COLLECT) betroffen?
Nein, die bundeseigenen Einsatzfahrzeuge sind von der Entrichtung der Maut befreit.
Nach § 1 Absatz 1 und 2 AMBG sind bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierunter fallen unter anderem "Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes." Voraussetzung für die Mautbefreiung ist, dass die Fahrzeuge als für die genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind.
- Resultieren aus der Abschaltung des GPS-Langwellenkorrektursignals ALF Nachteile für den Betrieb des ABC-ErkKW?
Nein, es ist keine Änderung am GPS-System notwendig, es kann wie gewohnt weiter benutzt werden.
Nach der Abschaltung der künstlichen Verschlechterung des GPS Signals (selective availability) im Jahre 2000 und durch die Verwendung der NAVIgates Funktion in der GPS Empfangseinheit im ABC-ErkKW wird auch ohne Langwellenkorrektursignal eine Genauigkeit der Ortsbestimmung unterhalb von fünf Metern erreicht.
Die Verwendung alternativer DGPS-Korrektursignale sind nicht notwendig und von Seiten des Bundes für die ABC-ErkKW nicht vorgesehen.
- Wie bekomme ich Ersatz für ein defektes Ausstattungsteil eines bundeseigenen Einsatzfahrzeugs?
Ein defektes und wirtschaftlich nicht mehr Instand zusetzendes bundeseigenes Ausstattungsteil ist durch die verwaltende Stelle (Kreis- oder Stadtverwaltung) auszusondern.
Im Rahmen der dezentralen Ersatzbeschaffung können dann bei Titel 812 41 die benötigten Haushaltsmittel auf dem Dienstweg angefordert werden.
Sobald diese Haushaltsmittel der verwaltende Stelle zur Verfügung stehen, kann vor Ort ein entsprechendes Ausstattungsteil neu beschafft werden.
Die Ersatzbeschaffung hat unter Beachtung der geltenden Vorschriften (insbesondere der VOL) zu erfolgen.
- Wer entscheidet darüber, wer die neu beschafften bundeseigenen Einsatzfahrzeuge erhalten soll?
Bei der Zuweisung neuer Einsatzfahrzeuge wird ein in allen Bundesländern gleicher prozentualer Ausstattungsgrad angestrebt. Daher ist die Verteilung auf die Länder von der jeweiligen Soll-Ist-Situation abhängig.
Die Zuweisung erfolgt durch das BBK an die Innenministerien und -senatoren der Länder. Diesen allein obliegt dann die weitere Verteilung und Stationierung innerhalb ihres Landes.
- Ist beim ABC-ErkKW die im Fahrzeugschein beziehungsweise Fahrzeugbrief eingetragene Anzahl der Sitzplätze falsch? Sollte dort nicht statt der Zahl 2 die Zahl 4 eingetragen werden?
Unter der Ziffer 12 muss im Fahrzeugbrief / Fahrzeugschein die Anzahl der "unveränderlichen" Sitzplätze eingetragen sein. Im Falle des ABC-ErkKW sind dies die 2 Sitze im "Führerhaus".
Unter den Bemerkungen zur Ziffer 12 sollte dann die Abkürzung "WW 6" (wahlweise 6) zu finden sein. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug über bis zu zwei weitere Sitzbänke im "Fahrgastraum" verfügen kann. Es handelt sich hierbei um ein in diesem Bereich (Montageschienen) übliches Verfahren.
