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Freistellung vom Wehrdienst / Zivildienst (bis zum 01.07.2011)

Ehrenamtlicher Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz

§§ 13 a Wehrpflichtgesetz § 13a (WPflG alte Fassung) beziehungsweise 14 § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) eröffneten bis zur Aussetzung der Wehrpflicht am 01.07.2011 den Wehrpflichtigen die Möglichkeit, ihre staatsbürgerliche Verpflichtung nach Art. 12 a Artikel 12 a Grundgesetz (Dienst in den Streitkräften) in anderer Form zu erfüllen, nämlich selbstverpflichtet auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz.

Sie wurden, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirkten, nicht zum Wehrdienst oder Zivildienst herangezogen. Nach Ablauf der Mindestverpflichtungszeit erlosch ihre Pflicht, Grundwehrdienst beziehungsweise Zivildienst zu leisten.

Die "freigestellten" Wehrpflichtigen, die in diesem Dienstordnungsverhältnis besonderer Art gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als ehrenamtliche Helfer in den Freiwilligen Feuerwehren, den Hilfsorganisationen, den Regieeinheiten oder der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im integrierten System des Zivil- und Katastrophenschutzes zusätzlich nach § 27 Absatz 2 ZSKG § 27 ZSKG Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer gesetzlich verpflichtet mitgewirkt, trugen in erheblichem Umfange zur Erfüllung der Staatsaufgabe "Schutz der Zivilbevölkerung" bei.

Aber auch nach Aussetzung der Wehrpflicht können Sie sich als rein ehrenamtlicher Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz engagieren!

Weitere Informationen finden Sie hier .


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