Fragen und Antworten zum Thema Aussetzung der Wehrpflicht
Was ändert sich durch das Wehrrechtsänderungsgesetz (WehrRÄndG 2011) – Aussetzung der Wehrpflicht?
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) wird die Wehrpflicht zum 01. Juli 2011 ausgesetzt.
Damit wird auch die bislang bestehende Regelung über die Freistellung gemäß § 13a Wehrpflichtgesetz (WPflG) zum 1. Juli 2011 ausgesetzt (vgl. Artikel 1 Nr. 2 WehrRÄndG 2011). § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) bleibt formal zwar in Kraft, wird jedoch faktisch ebenfalls ausgesetzt. Grund ist, dass mit Ablauf des 30.06.2011 die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes ausgesetzt wird (vgl. Art. 3 Nr. 2 und 4 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG). § 14 ZDG beruht auf der bestehenden Pflicht, Zivildienst zu leisten. Existiert diese Pflicht nicht mehr, läuft auch § 14 ZDG ins Leere. Damit endet auch die Mitwirkungspflicht der nach § 14 ZDG freigestellten Wehrpflichtigen zum 01.07.2011.
Ab dem 01.07.2011 gibt es somit keine freigestellten Helfer mehr.
Wie wirkt sich die Aussetzung der Wehrpflicht auf bereits freigestellte Helfer aus?
Die Mitwirkungspflicht der freigestellten Wehrpflichtigen (Helfer), aufgrund der Verpflichtung gemäß § 13a WPflG bzw. § 14 ZDG im Zivil- und Katastrophenschutz mitzuwirken, wird zum 01.07.2011 ausgesetzt. Es besteht also ab diesem Tag keine Pflicht mehr zur Mitwirkung.
Anderweitige Verpflichtungen oder Verträge, die der Helfer zusätzlich mit seiner Organisation oder gegenüber dem Land unabhängig von der Verpflichtung gemäß § 13a WPflG bzw. § 14 ZDG geschlossen hat, bleiben davon unberührt. Näheres sollte im Einzelfall mit den zuständigen Ansprechpersonen der Organisationen oder Kommunen vor Ort geklärt werden.
Ab wann treten diese Rechtsfolgen ein?
Die entsprechenden Vorschriften des WehrRÄndG und des BFDG treten erst am 01.07.2011 in Kraft.
Bis zum 30.06.2011 24 Uhr bleibt die Mitwirkungspflicht für alle Freigestellten demnach in vollem Umfang bestehen. Wer vorher die Mitwirkung einstellt, muss damit rechnen, dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für Zivildienst zurückgemeldet zu werden. Sollte die Wehrpflicht in der alten Form wieder eingeführt werden, könnte er dann u.U. zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes zur Verfügung stehen.
Muss ich trotz Aussetzung der Wehrpflicht einen Antrag auf „Entlassung“ stellen?
Nein. Ein Antrag auf Beendigung der Freistellung ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Mitwirkungspflicht endet unmittelbar kraft Gesetzes zum 01.07.2011.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, Ihre Organisation und ggf. Ihre Kommune darüber zu informieren, ob und in welcher Form Sie sich auch nach dem 30.06.2011 freiwillig im Zivil- und Katastrophenschutz engagieren möchten. Näheres sollte im Einzelfall demnach mit den zuständigen Ansprechpersonen der Organisationen oder Kommunen vor Ort geklärt werden.
Kann ich freiwillig weiterhin meine eingegangene Verpflichtung erfüllen, mit der Folge, dass meine (dann eigentlich nicht mehr bestehende) Wehr- bzw. Zivildienstpflicht nach 4 Jahren als erfüllt gilt (vgl. § 13a Absatz 2 Satz 1 WPflG, § 14 Absatz 4, 1. Halbsatz ZDG)?
Wir freuen uns und begrüßen es sehr, wenn Sie sich auch nach Wegfall der Pflicht nach § 13a WPflG bzw. § 14 ZDG freiwillig im Zivil- und Katastrophenschutz engagieren. In Absprache mit Ihrer Organisation wird dies in den meisten Fällen auch möglich sein.
Da aber die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Wehr- bzw. Zivildienstpflicht nach dem 30.06.2011 nicht mehr anwendbar sein werden, hätte eine freiwillige Erfüllung der gegebenen Verpflichtung nicht die Folge, dass die (dann nicht mehr existierende) Wehr- oder Zivildienstpflicht als erfüllt gelten kann.
